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zu § 63 BörseG (Kinsky)

Kinsky1. AuflMai 2011

Anonymgeschäfte

 

(1) Der Börsesensal ist verpflichtet, den Namen der Gegenpartei nicht zu nennen, wenn beide Vertragspartner Börsemitglieder sind und die Abwicklung in einem Abwicklungsverfahren erfolgt, für das Kaution gestellt wird, es sei denn, daß das Börsegeschäft nicht zeitgerecht erfüllt wird.

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