Stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Missbrauchs einer Insider-Information ein oder tritt sie von der Verfolgung einer solchen Tat zurück, so hat sie die FMA davon zu verständigen (§§ 194 und 208 Abs. 4 StPO); im Übrigen hat das Gericht die FMA über die Beendigung des Strafverfahrens zu verständigen.