(1) Die Staatsanwaltschaft hat zur Aufklärung des Verdachts des Missbrauchs einer Insider-Information grundsätzlich die FMA mit Ermittlungen im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 48q zu beauftragen; in diesem Fall wird die FMA im Dienste der Strafrechtspflege (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG) tätig.