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zu § 48f BörseG (Muther-Pradler/Resch)

1. AuflMai 2011

(1) Für die Zwecke dieser Bestimmung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

„Wertpapierhaus“ ist jede Person im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Z 1 der Richtlinie 2004/39/EG ;„Kreditinstitut“ ist jede juristische Person im Sinne von Art. 4 Z 1 der Richtlinie 2006/48/EG ;

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