Schutz von Bezeichnungen
(1) Das Wort „Börse“ oder eine entsprechende Wortverbindung im Zusammenhang mit Verkehrsgegenständen im Sinne des § 1 dieses Bundesgesetzes darf öffentlich nicht in einer solchen Weise verwendet werden, daß fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß es sich um eine Börse im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt.