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zu § 43 BörseG (Jacob/Temmel)

1. AuflMai 2011

(1) Die Börsesensale werden unbefristet bestellt. Die FMA, auf Antrag des Börseunternehmens, hat einen Börsesensal seiner Funktion zu entheben, wenn

er das 65. Lebensjahr vollendet hat, mit Ablauf dieses Jahres;er freiwillig seine Funktion zurücklegt;

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