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zu § 13 BörseG (Erbler)

Erbler1. AuflMai 2011

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

(1) Das Börseunternehmen hat Allgemeine Geschäftsbedingungen aufzustellen, die, wie auch jede Änderung derselben, von der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, zu bewilligen sind.

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