Vorlage des Jahresabschlusses
(1) Der geprüfte Jahresabschluß, der Lagebericht, der Konzernabschluß und der Konzernlagebericht sowie die Prüfungsberichte über den Jahresabschluß, den Lagebericht, den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht sind vom Börseunternehmen längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, vorzulegen.