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zu § 6 BörseG (Knauder)

Knauder1. AuflMai 2011

Beteiligungen

 

(1) Jeder der beabsichtigt, eine qualifizierte Beteiligung an einem Börseunternehmen direkt oder indirekt zu halten, hat dies zuvor der FMA jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, unter Angabe des Betrages dieser Beteiligung schriftlich anzuzeigen. Dies gilt nicht für den Fall, daß die qualifizierte Beteiligung über ein Börseunternehmen gehalten werden soll, das der Bewilligungspflicht gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 unterliegt.

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