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§ 455 UGB (Abazagic)

Abazagic1. AuflMai 2019

Achter Abschnitt - Zahlungsverzug

 

§ 455. Dieser Abschnitt gilt für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern sowie für Rechtsgeschäfte zwischen einem Unternehmer und einer juristischen Person des öffentlichen Rechts.

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