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Artikel 50 (Zehetbauer)

Zehetbauer1. AuflMai 2019

Art 50. Außer den in Artikel 49 vorgesehenen Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in Artikel 42 Absatz 1 bezeichneten Staaten sowie den Staaten, die auf Grund des Artikels 42 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind,

die Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 42;

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