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Artikel 42 (Zehetbauer)

Zehetbauer1. AuflMai 2019

KAPITEL VIII
Schlussbestimmungen

 

Art 42. 1. Dieses Übereinkommen steht den Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa sowie den nach Absatz 8 des der Kommission erteilten Auftrages in beratender Eigenschaft zu der Kommission zugelassenen Staaten zur Unterzeichnung oder zum Beitritt offen.

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