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Artikel 4 (Zehetbauer)

Zehetbauer1. AuflMai 2019

KAPITEL III
Abschluss und Ausführung des Beförderungsvertrages

 

Art 4. Der Beförderungsvertrag wird in einem Frachtbrief festgehalten. Das Fehlen, die Mangelhaftigkeit oder der Verlust des Frachtbriefes berührt weder den Bestand noch die Gültigkeit des Beförderungsvertrages, der den Bestimmungen dieses Übereinkommens unterworfen bleibt.

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