§ 53. Die Haftung des Spediteurs ist beendet, sobald die Güter dem Empfänger zur Annahme (§ 33 lit. b) bereitgestellt und von diesem abgenommen sind.
§ 53 definiert iVm § 33 lit b AÖSp den Haftungszeitraum des Spediteurs. Zur Ablieferung § 33 AÖSp Rz 1 ff.