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§ 44 AÖSp (Motter)

Motter1. AuflMai 2019

§ 44.  

Das Betreten des Lagers ist dem Einlagerer nur in Begleitung des Lagerhalters oder eines vom Lagerhalter beauftragten Angestellten erlaubt. Das Betreten darf nur während der bei dem Lagerhalter eingeführten Geschäftsstunden verlangt werden, und auch dann nur, wenn ein Arbeiten bei Tageslicht möglich ist.

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