vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 40 AÖSp (Motter)

Motter1. AuflMai 2019

§ 40. Der Auftraggeber unterwirft sich sowie alle Personen, in deren Interesse oder für deren Rechnung er handelt, allen Bedingungen des SVS und des RVS. Insbesondere hat er für rechtzeitige Schadensanmeldung zu sorgen (§ 10 SVS).

1
§ 40 AÖSp wurde nicht an den mit 1. 4. 1990 geänderten SVS angepasst, doch ist der Bedeutungsgehalt der Bestimmung in der Praxis gering.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!