§ 32. Gegenüber Ansprüchen des Spediteurs ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit fälligen Gegenansprüchen des Auftraggebers, denen ein Einwand nicht entgegensteht, zulässig.
Nach § 32 AÖSp ist gegenüber Ansprüchen des Spediteurs eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit fälligen Gegenansprüchen des Auftraggebers, denen ein Einwand nicht entgegensteht, zulässig. Die Aufrechnung von Gegenansprüchen des Auftraggebers ist bei Geltung des § 32 AÖSp daher nur dann zulässig, wenn diese anerkannt wurden, dem Auftraggeber durch rechtskräftiges Urteil zuerkannt wurden oder wenn kein Einwand des Spediteurs entgegensteht, der die alsbaldige Entscheidung über die Aufrechnung ausschließt.1 Für einen „Einwand“ des Spediteurs iSd § 32 AÖSp wird die ernstliche und schlüssige Bestreitung (Vorbringen und Beweisanbot) der Gegenforderung durch den Spediteur im Prozess gefordert, sodass keine sofortige Entscheidung über den Aufrechnungseinwand möglich ist.2