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§ 19 AÖSp (Motter)

Motter1. AuflMai 2019

§ 19. In den Grenzen seiner Sorgfaltspflicht hat der Spediteur zu prüfen, ob gesetzliche oder behördliche Hindernisse für die Versendung vorliegen und den Auftraggeber entsprechend zu informieren.

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§ 19 AÖSp konkretisiert die Sorgfaltspflicht des Spediteurs gem § 1 AÖSp und normiert in Bezug auf § 18 AÖSp eine entsprechende Informations- und Warnpflicht des Spediteurs gegenüber dem Auftraggeber. Eine Pflicht des Spediteurs, den Auftraggeber aufzuklären, ist anzunehmen, wenn der Spediteur bei gebotener Sorgfalt vernünftige Zweifel haben muss, ob der Auftraggeber tatsächlich ausreichend informiert ist.11Koller, Transportrecht3 § 19 ADSp Rz 1; Csoklich in Jabornegg/Artmann, UGB2 §§ 18, 19 AÖSp Rz 7; vgl auch OGH 2. 7. 1952, 1 Ob 517/52.

Seite 594

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