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§ 451 UGB (Motter)

Motter1. AuflMai 2019

§ 451. Auf die Beförderung von Briefen und briefähnlichen Sendungen sind nicht die Bestimmungen des sechsten Abschnitts (Frachtgeschäft), sondern jene des allgemeinen Zivil- und Unternehmensrechts anzuwenden.

Stammfassung aufgehoben durch HaRÄG, BGBl I 2005/120; heutige Fassung eingefügt durch URÄG 2008, BGBl I 2008/70.

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