§ 451. Auf die Beförderung von Briefen und briefähnlichen Sendungen sind nicht die Bestimmungen des sechsten Abschnitts (Frachtgeschäft), sondern jene des allgemeinen Zivil- und Unternehmensrechts anzuwenden.
Stammfassung aufgehoben durch HaRÄG, BGBl I 2005/120; heutige Fassung eingefügt durch URÄG 2008, BGBl I 2008/70.