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§ 431 UGB (Zehetbauer)

Zehetbauer1. AuflMai 2019

§ 431. Der Frachtführer hat ein Verschulden seiner Leute und ein Verschulden anderer Personen, deren er sich bei der Ausführung der Beförderung bedient, in gleichem Umfange zu vertreten wie eigenes Verschulden.

Stammfassung; Überschrift eingefügt durch HaRÄG, BGBl I 2005/120.

Unionsrechtliche Grundlage: keine

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