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§ 389 UGB (Bollenberger)

Bollenberger1. AuflMai 2019

§ 389. Unterlässt der Kommittent, über das Gut zu verfügen, obwohl er dazu nach Lage der Sache verpflichtet ist, so hat der Kommissionär die nach § 373 dem Verkäufer zustehenden Rechte.

Überschrift eingefügt durch Art I Z 162 HaRÄG, BGBl I 2005/120.

Unionsrechtliche Grundlage: keine

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