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§ 348 UGB (Rudolf)

Rudolf1. AuflMai 2019

§ 348. Verpflichten sich mehrere Unternehmer gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung, so haften sie im Zweifel als Gesamtschuldner.

Überschrift eingefügt und Vorschrift neu gefasst durch HaRÄG, BGBl I 2005/120.

Unionsrechtliche Grundlage: keine

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