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Artikel 9 (Zehetbauer)

Zehetbauer1. AuflMai 2019

Art 9. 1. Der Frachtbrief dient bis zum Beweise des Gegenteils als Nachweis für den Abschluss und Inhalt des Beförderungsvertrages sowie für die Übernahme des Gutes durch den Frachtführer.

Seite 696

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