vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 247 UGB (Reinold)

Reinold1. AuflSeptember 2015

Zweiter Titel
Umfang der einzubeziehenden Unternehmen (Konsolidierungskreis)

 

§ 247. (1) In den Konzernabschluß sind das Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen ohne Rücksicht auf den Sitz der Tochterunternehmen einzubeziehen, sofern die Einbeziehung nicht gemäß § 249 unterbleibt.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte