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§ 407 UGB (Motter)

Motter1. AuflMai 2019

Vierter Abschnitt
Speditionsgeschäft

 

§ 407. (1) Spediteur ist, wer es übernimmt, Güterversendungen durch Frachtführer oder durch Verfrachter von Seeschiffen für Rechnung eines anderen (des Versenders) in eigenem Namen zu besorgen.

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