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zu § 182 Gewinn- oder Verlustberechnung (Konwitschka)

Konwitschka1. AuflAugust 2016

§ 182. (1) Am Schluß jedes Geschäftsjahres ist der Gewinn oder Verlust zu berechnen und der auf den stillen Gesellschafter fallende Gewinn auszuzahlen.

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