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zu § 179 UGB - Begriff und Wesen der stillen Gesellschaft (Konwitschka)

Konwitschka1. AuflAugust 2016

Dritter Abschnitt Stille Gesellschaft

 

§ 179. (1) Wer sich als stiller Gesellschafter am Unternehmen oder Vermögen eines anderen mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat die Einlage so zu leisten, dass sie in das Vermögen des anderen übergeht.

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