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zu § 174 UGB - Herabsetzung der Haftsumme (Schummer/Tschurtschenthaler)

Schummer/Tschurtschenthaler1. AuflAugust 2016

§ 174. Eine Herabsetzung der Haftsumme eines Kommanditisten ist, solange sie nicht in das Firmenbuch eingetragen ist, den Gläubigern gegenüber unwirksam; Gläubiger, deren Forderungen zur Zeit der Eintragung begründet waren, brauchen die Herabsetzung nicht gegen sich gelten zu lassen.

Zuletzt geändert durch Art I Z 101 HaRÄG, BGBl I 2005/120.

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