§ 163. Für das Verhältnis der Gesellschafter untereinander gelten in Ermangelung abweichender Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags die besonderen Vorschriften der §§ 164 bis 169.
Stammfassung; Überschrift eingefügt durch HaRÄG, BGBl I 2005/120.
§ 163. Für das Verhältnis der Gesellschafter untereinander gelten in Ermangelung abweichender Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags die besonderen Vorschriften der §§ 164 bis 169.
Stammfassung; Überschrift eingefügt durch HaRÄG, BGBl I 2005/120.