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zu § 163 UGB - Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander (Sindelar)

Sindelar1. AuflAugust 2016

§ 163. Für das Verhältnis der Gesellschafter untereinander gelten in Ermangelung abweichender Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags die besonderen Vorschriften der §§ 164 bis 169.

Stammfassung; Überschrift eingefügt durch HaRÄG, BGBl I 2005/120.

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