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zu § 156 UGB - Rechtsverhältnis der bisherigen Gesellschafter untereinander (Dellinger)

Dellinger1. AuflAugust 2016

§ 156. Bis zur Beendigung der Liquidation kommen in Bezug auf das Rechtsverhältnis der bisherigen Gesellschafter unter einander sowie der Gesellschaft zu Dritten die Vorschriften des zweiten und dritten Titels zur Anwendung, soweit sich nicht aus dem gegenwärtigen Titel oder aus dem Zwecke der Liquidation ein anderes ergibt.

§ 156 zuletzt geändert durch HaRÄG, BGBl I 2005/210.

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