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zu § 145 UGB - Notwendigkeit der Liquidation (Dellinger/Potschka)

Dellinger/Potschka1. AuflAugust 2016

Fünfter Titel Liquidation der Gesellschaft

 

§ 145. (1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet die Liquidation statt, sofern nicht eine andere Art der Auseinandersetzung von den Gesellschaftern vereinbart oder über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist.

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