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zu § 127 UGB - Entziehung der Vertretungsmacht (Thöni)

Thöni1. AuflAugust 2016

§ 127. Die Vertretungsmacht kann einem Gesellschafter aufgrund einer Klage aller übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Vertretung der Gesellschaft.

Zuletzt geändert durch GesbR-RG, BGBl I 2014/83.

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