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zu § 108 UGB - Gestaltungsfreiheit (Thiery)

Thiery1. AuflAugust 2016

Zweiter Titel Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander

 

§ 108. Die Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander richten sich nach dem Gesellschaftsvertrag; die Vorschriften der §§ 109 bis 122 finden nur insoweit Anwendung, als nicht durch den Gesellschaftsvertrag anderes bestimmt ist.

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