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zu § 106 UGB - Anmeldung zum Firmenbuch (Zib)

Zib1. AuflAugust 2016

§ 106. Anmeldung zum Firmenbuch Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Sprengel sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Die Anmeldung hat die in § 3 Z 2 bis 4, 5, 7, 8 und 16, gegebenenfalls auch die in § 3 Z 6, 9, 11 und 15 und § 4 Z 2, 3, 5 und 7 FBG genannten Tatsachen zu enthalten.

§ 106 neu gefasst durch Art I Z 39 HaRÄG, BGBl I 2005/120.

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