§ 55. Sonstige Beschränkungen der Handlungsvollmacht braucht ein Dritter nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen musste.
§ 55 HGB aufgehoben und früherer § 54 Abs 3 HGB als § 55 UGB eingefügt durch HaRÄG, BGBl I 2005/120.
Deutsche Parallelbestimmung: § 54 Abs 3 dHGB