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zu § 55 UGB (Torggler/Trenker)

Torggler/Trenker1. AuflOktober 2013

§ 55. Sonstige Beschränkungen der Handlungsvollmacht braucht ein Dritter nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen musste.

§ 55 HGB aufgehoben und früherer § 54 Abs 3 HGB als § 55 UGB eingefügt durch HaRÄG, BGBl I 2005/120.

Deutsche Parallelbestimmung: § 54 Abs 3 dHGB

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