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zu § 51 UGB (Torggler/Trenker)

Torggler/Trenker1. AuflOktober 2013

§ 51. Der Prokurist hat in der Weise zu zeichnen, dass er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatze beifügt.

Stammfassung.

Deutsche Parallelbestimmung: § 51 dHGB

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