§ 51. Der Prokurist hat in der Weise zu zeichnen, dass er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatze beifügt.
Stammfassung.
Deutsche Parallelbestimmung: § 51 dHGB
§ 51. Der Prokurist hat in der Weise zu zeichnen, dass er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatze beifügt.
Stammfassung.
Deutsche Parallelbestimmung: § 51 dHGB