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zu § 48 UGB (Torggler/Trenker)

Torggler/Trenker1. AuflOktober 2013

Fünfter Abschnitt
Prokura und Handlungsvollmacht

 

§ 48. (1) Die Prokura kann nur von einem in das Firmenbuch eingetragenen Unternehmer oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden.

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