Torggler/Trenker1. AuflOktober 2013
Fünfter Abschnitt Prokura und Handlungsvollmacht
§ 48. (1) Die Prokura kann nur von einem in das Firmenbuch eingetragenen Unternehmer oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden.