§ 38 (1) Für die Beantwortung von Informationsersuchen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Art. 13i der Richtlinie (EU) 2017/1132, ob eine Person der Disqualifikation nach § 15 Abs. 1a oder 1b GmbHG, § 75 Abs. 2a oder 2b AktG oder § 15 Abs. 2a oder 2b GenG unterliegt, ist bundesweit das Handelsgericht Wien zuständig.

