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zu § 20 FBG Entscheidung des Gerichts (Zib)

Zib1. AuflJuni 2010

(1) Der Beschluss des Gerichts über die Eintragung hat auch deren Wortlaut zu enthalten. Eine Begründung kann auch dann unterbleiben, wenn keine der nach § 18 zu verständigenden Personen der Eintragung Einwendungen entgegengesetzt hat. Der Beschluss ist sofort zu vollziehen, außer es wird im Beschluss der Vollzug erst nach Rechtskraft ausdrücklich angeordnet.

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