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zu § 9 FBG (Zib)

Zib1. AuflJuni 2010

Bei allen Rechtsträgern mit Ausnahme der Einzelunternehmer sind die Auflösung und Fortsetzung, bei eingetragenen Personengesellschaften die Auflösung auch dann, wenn gleichzeitig ein neuer Rechtsträger eingetragen wird, einzutragen.

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§ 9 FBG regelt die Eintragung der Auflösung und Fortsetzung von Verbänden. Die korrespondierende Anmeldepflicht ergibt sich für die Auflösung aus § 143 UGB, § 88 GmbHG, § 204 AktG; in manchen Fällen wird die Eintragung amtswegig vorgenommen (zB bei Auflösung durch Konkurseröffnung oder deren Ablehnung mangels Vermögens, § 39 Abs 2 FBG). Die Eintragung der Auflösung hat in den meisten Fällen nur deklarative Wirkung,11Vgl nur Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 84 Rz 6, 8, 11. so bei Auflösungsbeschluss der Gesellschafter, Konkurseröffnung (§ 131 Z 3 UGB, § 84 Abs 1 Z 4 GmbHG, § 203 Abs 1 Z 3 AktG, § 36 Z 3 GenG), Ablehnung des Konkurses mangels Masse (§ 39 FBG) oder Zeitablauf; anders bei Zwangsauflösung einer Kapitalgesellschaft wegen Vermögenslosigkeit (§ 40 FBG).

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