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§ 10 FMA-KVO (Kreisl)

KreislOnlineaktualisierung 1.01Dezember 2011

§ 10. Der Rechnungskreis 3 (Wertpapieraufsicht) besteht aus folgenden Kostenpflichtigen, die jeweils einen eigenen Subrechnungskreis bilden:

Meldepflichtige Institute gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a (Subrechnungskreis 1);Emittenten mit Ausnahme des Bundes gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b (Subrechnungskreis 2);

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