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§ 22c FMABG (Ennöckl)

Ennöckl1. AuflJuli 2009

§ 22c. Die FMA kann Maßnahmen oder Sanktionen, die wegen Verstößen gegen § 98 Abs. 1 BWG, § 66 Abs. 1 ZaDiG, § 94 Abs. 1 WAG 2007, § 48 Abs. 1 Z 1 BörseG, § 47 PKG oder § 110 VAG gesetzt wurden, nur nach Maßgabe der Z 1 bis 3 beauskunften oder öffentlich bekannt geben.

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