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§ 21a FMABG (N. Raschauer)

RaschauerOnlineaktualisierung 1.01Dezember 2011

§ 21a. (1) Die FMA ist zur umfassenden wechselseitigen Zusammenarbeit mit

der Europäischen Bankaufsichtsbehörde - EBA (Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäischen Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission - ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010, S. 12),

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