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§ 16 FMABG (N. Raschauer)

RaschauerOnlineaktualisierung 1.01Dezember 2011

§ 16. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat die Aufsicht über die FMA dahin auszuüben, dass die FMA die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt, bei Besorgung ihrer Aufgaben die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt und ihren Aufgabenbereich nicht überschreitet.

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