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§ 98a WAG (N. Raschauer)

RaschauerOnlineaktualisierung 1.01Dezember 2011

§ 98a. Die FMA kann der ESMA Fälle zur Kenntnis bringen, in denen ein Ersuchen

um eine Überwachung, eine Überprüfung vor Ort oder eine Ermittlung gemäß § 98 zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat oderum Informationsaustausch im Sinne des § 98 zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat.

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