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§ 97a WAG (N. Raschauer)

RaschauerOnlineaktualisierung 1.01Dezember 2011

§ 97a. (1) Die FMA arbeitet gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 für die Zwecke der Richtlinie 2004/39/EG mit der ESMA zusammen.

(2) Die FMA stellt der ESMA gemäß Art. 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 alle für die Ausführung ihrer Aufgaben aufgrund der Richtlinie 2004/39/EG erforderlichen Informationen zur Verfügung.

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