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§ 93 WAG (Hillinger)

Hillinger1. AuflJuli 2009

§ 93. (1) Stellt ein Abschlussprüfer, der den Jahresabschluss eines in § 91 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Rechtsträgers prüft oder bei diesem eine sonstige gesetzlich vorgeschriebene Tätigkeit ausübt, Tatsachen fest, die eine Berichtspflicht gemäß § 273 Abs. 2 UGB begründen, so hat er unverzüglich, spätestens gleichzeitig, den gemäß § 273 Abs. 3 UGB zu erstattenden Bericht auch der FMA zu übermitteln.

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