vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 79 WAG (Ruhm)

Ruhm1. AuflJuli 2009

§ 79. Die §§ 80 bis 89 sind nur auf Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft (§ 3 Abs. 5 Z 1) anzuwenden.

Lit:

Bartsch/Heil, Grundriss des Insolvenzrechts4 (1983); Bartsch/Pollak, Konkurs-, Ausgleichs-, Anfechtungsordnung, Einführungsverordnung und Geschäftsaufsichtsgesetz I und II3 (1937); Dellinger/Oberhammer, Insolvenzrecht2 (2004); Engelhart, Die Geschäftsaufsicht über Kreditinstitute und ihre Auswirkungen auf das Konkursverfahren (2004); Holzhammer, Österreichisches Insolvenzrecht, Konkurs und Ausgleich5 (1996); Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen (2004); Rechberger/Thurner, Insolvenzrecht2 (2004); Schumacher, Bankpleiten, Geschäftsaufsicht und Insolvenzgründe, in FS Sprung (2001) 343.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte