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§ 77 WAG (Linder)

Linder1. AuflJuli 2009

§ 77. (1) Die Entschädigungseinrichtung hat

ihre Jahresabschlüsse samt dem in § 76 Abs. 6 genannten Anhang längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA vorzulegen undder FMA das Ausscheiden eines Institutes aus der Sicherungseinrichtung unverzüglich zu melden.

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