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§ 74 WAG (Hillinger)

Hillinger1. AuflJuli 2009

§ 74. (1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen (§ 4) haben, soweit sie gemäß § 189 Abs. 1 und 2 Unternehmensgesetzbuch - UGB, dRGBl. S 219/1897, zur Buchführung verpflichtet sind, einen Jahresabschluss gemäß der Gliederung der §§ 224 und 231 UGB, und soweit sie gemäß § 189 Abs. 4 UGB keine Buchführungspflicht trifft, eine Einnahmen-Ausgabenrechnung nach den Vorschriften des § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zu erstellen.

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